Artikel 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
Das EPA prüft einen Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so beschließt es die Beschränkung oder den Widerruf. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung des EPA gilt für alle Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Sie wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Entscheidung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wurde.
Artikel 14, 84 und 123
Regeln 6, 91, 94, 95, 138, 111 und 140
eingefügt durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 14
Artikel 84
Artikel 123
Regel 6
Regel 91
Regel 94
Regel 95
Regel 138
Regel 111
Regel 140
Artikel 105b EPÜ
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